Im nächsten Abschnitt setzte sie allein der Grundeigentümerschaft dafür eine Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bauentscheids. Aus der Entscheidbegründung geht hervor, dass die Vorinstanz die Grundeigentümerin wie auch die Beschwerdeführerin ins Recht fassen wollte. Die Beschwerdeführerin gilt zudem in ihrer Funktion als Bauherrin als Verhaltensstörerin. Sie hat deshalb und aufgrund der Unklarheiten im Entscheid, ob sie zur Wiederherstellung verpflichtet wurde oder nicht, ein Anfechtungsinteresse und ist zur Beschwerde legitimiert. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Fassadenfarbe