Der angefochtene Entscheid ist bezüglich der Adressaten der Wiederherstellungsverfügung unklar und widersprüchlich: In der Entscheidbegründung führte die Vorinstanz aus, die Bauherrschaft und die Grundeigentümerin seien anzuweisen, die getätigten Bauarbeiten rückgängig zu machen (Ziff. 3.5 am Schluss). Im Entscheiddispositiv (Ziffer 4.3) führte die Vorinstanz die vorzunehmenden Wiederherstellungsmassnahmen in genereller Weise auf, ohne Adressaten zu nennen. Im nächsten Abschnitt setzte sie allein der Grundeigentümerschaft dafür eine Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bauentscheids.