c) Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2024 vor, die Wiederherstellungsmassnahmen seien gegenüber der Grundeigentümerin verfügt worden und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Diese sei durch Ziffer 4.3 des angefochtenen Entscheids daher gar nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden könne. Die Grundeigentümerin selbst habe den Bauentscheid nicht angefochten, obwohl er ihr eröffnet worden sei. Die Wiederherstellungsverfügung sei daher rechtskräftig geworden. Zudem sei D.________, Eigentümerin der Parzelle Kiesen Grundbuchblatt Nr. J.__