11. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 10. September 2024 auf die Abgabe von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen und Unterlagen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihren Schlussbemerkungen vom 22. Oktober 2024 zu den von der Vorinstanz eingereichten Fotos und zum Schreiben der Kollektiveinsprechenden aus dem vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführerin hält an sämtlichen Ausführungen, Anträgen, Beweisanträgen und Beweismitteln in der Beschwerde fest.