Sie begründete die Rechtsbegehren damit, dass bereits eine grüne Fassadenfarbe bewilligt worden sei und diese die Umgebung nicht störe, dass bezüglich des Parkplatzes anstelle der Grünfläche Bestandesschutz gelte und der Parkplatz auch ansonsten bewilligungsfähig sei. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.