Sie verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch das Streichen der Fassade in hellgrau/grau, den Rückbau der Asphaltierung des Platzes, die Ausgestaltung des Platzes als Grünfläche sowie die Erstellung der ursprünglich bewilligten Versickerungsmulde und des Kinderspielplatzes. Weiter verfügte sie die Behebung der Mängel an der Entwässerung. Für die Wiederherstellung wurde der Grundeigentümerschaft eine Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des Bauentscheids gesetzt. 7. Gegen diesen Bauentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: