Am 8. Februar 2022 verfügte die Vorinstanz den vollständigen Rückbau des widerrechtlich erstellten asphaltierten Platzes und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowie das Streichen der Fassade in der bewilligten Farbe hellgrau/grau bis zum 30. April 2022. 3. Gegen die Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2022 erhoben D.________ und F.________ Beschwerde bei der BVD. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Abschreibungsverfügung vom 14. Oktober 2022 abgeschrieben, da die Vorinstanz der BVD mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 mitteilte, es sei ein nachträgliches Baugesuch eingegangen, auf welches sie eingetreten sei.