Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Kostennote einen grossen Teil seines Honorars zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % verrechnet. Ebenso hat er fälschlicherweise die Mehrwertsteuer nur auf dem Honorar, nicht aber auf den Auslagen von CHF 354.25 verrechnet. Dies ist zu korrigieren, indem auf dem gesamten (gekürzten) Honorar inkl. Auslagen der Mehrwertsteuersatz von 8.1 % verrechnet wird. Die massgebenden Parteikosten betragen damit CHF 7949.95 (Honorar CHF 7000.00, Auslagen CHF 354.25, Mehrwertsteuer CHF 595.70). Davon hat der Beschwerdeführer zwei Drittel, ausmachend CHF 5299.95, zu übernehmen. III. Entscheid