Daher erscheint ein Honorar von CHF 7000.00 als angemessen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sämtlicher Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ab dem Jahr 2024 anfiel und damit ab dem Zeitpunkt, als der Mehrwertsteuersatz bereits 8.1 % betrug (Erhöhung von 7.7 % auf 8.1 % per 1. Januar 2024). Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso der 80 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 81 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).