Allerdings ist das prozessuale Verhalten des Beschwerdegegners (vgl. E. 16d) auch bei den Parteikosten zu berücksichtigen, womit der Beschwerdeführer – in Analogie zu den Verfahrenskosten – nur zwei Drittel der Parteikosten des Beschwerdegegners zu übernehmen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb er trotz Obsiegens zu einem Sechstel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (Art. 104 Abs. 1 VRPG).