e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegt der Beschwerdeführer grundsätzlich zu fünf Sechsteln. Allerdings ist das prozessuale Verhalten des Beschwerdegegners (vgl. E. 16d) auch bei den Parteikosten zu berücksichtigen, womit der Beschwerdeführer – in Analogie zu den Verfahrenskosten – nur zwei Drittel der Parteikosten des Beschwerdegegners zu übernehmen hat.