Seine Mitwirkung im Beschwerdeverfahren war damit mehrfach unzulänglich und verursachte einen Mehraufwand. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdegegner aufgrund dessen prozessualen Verhaltens im Beschwerdeverfahren zusätzlich einen Sechstel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit hat er insgesamt einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1300.00, zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hat entsprechend zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2600.00, zu übernehmen.