Dies stellte das Rechtsamt mit Verfügung vom 14. August 2024 fest und führte dazu, dass der Beschwerdegegner nochmals aufgefordert werden musste, diese Fragen zu beantworten. Andererseits reichte er nach dieser zweiten Aufforderung mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 die von ihm beim Inforama in Auftrag gegebene Arbeitsbilanz I ein, welche zu weiteren Unklarheiten/Fragen führte und mit Fehlern behaftet war, weshalb das Rechtsamt erneut nachhaken musste (vgl. Verfügung vom 25. Oktober 2024) und in der vom Beschwerdegegner am 6. Dezember 2024 eingereichten Arbeitsbilanz II resultierte. Seine Mitwirkung im Beschwerdeverfahren war damit mehrfach unzulänglich und verursachte einen Mehraufwand.