den Prozessabschnitt Mehraufwand verursacht; derartiges Verhalten hat regelmässig auch Konsequenzen für die Parteikosten.79 Der Beschwerdegegner verursachte im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen unnötigen Zusatzwand, indem er einerseits die mit Verfügung vom 10. Mai 2024 gestellten Fragen zur Arbeitsaufteilung und -organisation auf seinem Betrieb mit der Eingabe 77 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 78 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 79 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 19.