In der Hauptsache unterliegt dagegen der Beschwerdeführer. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer grundsätzlich zu fünf Sechsteln und den Beschwerdegegner zu einem Sechstel als unterliegend zu bezeichnen. Allerdings rechtfertigt das prozessuale Verhalten des Beschwerdegegners eine zusätzliche Korrektur. Ein für die Kostenverlegung bedeutsames prozessuales Verhalten liegt vor, wenn einer obsiegenden Partei vorgeworfen werden muss, sie habe im zu beurteilenden Verfahrensabschnitt, dessen Kosten es zu verlegen gilt, unnötigerweise zusätzliche Kosten verursacht. Zu Kosten verpflichtet werden kann dabei auch, wer durch unzulängliche Mitwirkung im betreffen-