Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend gilt der Beschwerdegegner insoweit als unterliegend, als der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit zusätzlichen Auflagen zur Ästhetik und zum Lärmschutz ergänzt wird. Diese Punkte sind aber als untergeordnet zu gewichten. In der Hauptsache unterliegt dagegen der Beschwerdeführer.