b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten sowie der im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichte genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Neben den bereits abgewiesenen Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einholen eines Lärmgutachtens (vgl. E. 11e) und eines Geruchgutachtens (vgl. 12d) konnte auch auf den von ihm beantragten Augenschein verzichtet werden, da von diesen Beweismitteln keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.77