Wenn dies nicht möglich sei, so müssten die bedrohten archäologischen Zeugnisse vorgängig der bauseitigen Zerstörung durch den Archäologischen Dienstes des Kantons Bern (ADB) ausgegraben und dokumentiert werden (Art. 24 Abs. 1 DPG). Aus archäologischer Sicht könne dem Bauvorhaben mit der Auflage zugestimmt werden, dass sämtliche Bodeneingriffe (inkl. Abhumusieren) unter Aufsicht und Anleitung des ADB durchgeführt würden. Es sei sicherzustellen, dass der eingesetzte Bagger über einen Humuslöffel verfüge. Bei positiven archäologischen Befunden folge eine archäologische Grabung.