Die Höhe der Silos von 16 Metern ist daher gemäss Art. 3 Abs. 1 GBR zulässig und eine Ausnahmebewilligung war dafür nicht nötig. Ziff. 1.2 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids (Die Bewilligung umfasst: Die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Silohöhe gemäss Art. 19 NBRD [recte: Art. 18 NBRD]) kann daher von Amtes wegen gestrichen werden. 15. Auflage Archäologie