Fahrsilos seien allerdings nur in flachem Gelände realisierbar und daher vorliegend nicht geeignet. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass die Variante der Fahrsilos für die gleiche Menge an Silage ebenfalls mehr Bodenfläche beanspruchen würde als die vorgesehenen Hochsilos. Die Höhe der Silos von 16 Metern ist daher aus betrieblicher und raumplanerischer Sicht gerechtfertigt bzw. sogar notwendig. Die OLK hat die Silos hinsichtlich der Einordnung in die Landschaft schliesslich nicht bemängelt. Die Höhe der Silos von 16 Metern ist daher gemäss Art. 3 Abs. 1 GBR zulässig und eine Ausnahmebewilligung war dafür nicht nötig.