c) Der Kommentar zum Musterbaureglement75 erläutert die Bestimmung von Art. 241, welche die Gemeinde Wohlen bei Bern übernommen hat, wie folgt (S. 11): «Das MBR verzichtet in der Landwirtschaftszone auf Bauvorschriften. Die zonenkonformen Bauvorhaben decken je nach Betriebsgrösse und -art unterschiedliche, sich ständig wandelnde Bedürfnisse ab und lassen sich deshalb nicht in genereller Weise zweckmässig regeln. Art. 16a RPG und Art. 34 ff. RPV sowie die darauf gestützte Praxis ermöglichen bedürfnisgerechte und massvolle Dimensionierung zonenkonformer Bauvorhaben. Zu beachten bleibt, dass sich alle Bauten und Anlagen in ihre Umgebung einpassen müssen.»