» Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde die Regelung des Musterbaureglements übernommen und auf eine Festlegung der Maximalhöhe für Silos in der Landwirtschaftszone verzichtet hat. Das GBR weist somit hinsichtlich der Höhe von Silos in der Landwirtschaftszone keine Lücke auf; Art. 18 Abs. 4 NBRD gelangt daher nicht zur Anwendung. Dies entspricht im Übrigen auch den Zielen des Musterbaureglements, hält dieses doch unter dem Titel «Übergeordnetes Recht» fest: «Regelt das BR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons.