«In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.» Der Kommentar im GBR hält dazu – übereinstimmend mit dem Musterbaureglement – fest: «Für die Landwirtschaftszone gelten keine baupolizeilichen Masse. Die Gebäudemasse werden im Einzelfall entsprechend den Bedürfnissen aufgrund der einschlägigen Normen der Forschungsanstalt Tänikon (sog. FAT-Normen) im Baubewilligungsverfahren festgelegt.» Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde die Regelung des Musterbaureglements übernommen und auf eine Festlegung der Maximalhöhe für Silos in der Landwirtschaftszone verzichtet hat.