b) Das NBRD gilt als ergänzendes Recht, soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen (Art. 1 Abs. 2 NBRD). Das GBR sieht generell nur für die Bauzone bestimmte baupolizeiliche Masse vor (Art. 2 GBR). Für die Landwirtschaftszone übernahm die Gemeinde dagegen die Regelung von Art. 241 des kantonalen Musterbaureglements74 und hielt in Art. 3 Abs. 1 GBR fest: «In der Landwirtschaftszone richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.»