a) Die vier geplanten Hochsilos sind 16 m hoch. Mangels einer Bestimmung über die maximale Höhe von Silos in der Landwirtschaftszone im GBR erachtet die Gemeinde Art. 18 Abs. 4 NBRD als anwendbar, wonach landwirtschaftliche Silobauten maximal 13 Meter hoch sein dürfen. Gestützt auf ein entsprechendes Ausnahmegesuch erteilte die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der maximalen Silohöhen gemäss Art. 18 NBRD. Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG als nicht erfüllt.