AWN erteilte dieser neuen Erschliessung mit Amtsbericht vom 26. August 2022 daher zu Recht eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands unter Auflagen. Der einzige Mangel besteht darin, dass diese Ausnahmebewilligung des AWN – im Unterschied zum Amtsbericht des AWN und damit den darin aufgeführten Auflagen (vgl. Dispositiv Ziff. 4.11) – im angefochtenen Gesamtentscheid nicht im Dispositiv aufgenommen wurde. Dieser Mangel ist jedoch ohne Weiteres heilbar, indem Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen mit dieser Ausnahmebewilligung ergänzt wird. 14. Höhe der Silos