keine Ausnahme nötig, da ein minimaler Waldabstand von 15 m eingehalten wird und unbestrittenermassen die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin vorliegt. Ebenso ist gestützt auf die Ausführungen des AWN ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die neue Zufahrt von der Gemeindestrasse zum Neubau als ebenerdige Anlage weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, welche mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstandes verfolgt werden. Das 70 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 4-5 N. 8; BVR 2003 S. 257 E. 10d; VGE 2021/64/66 vom 6. April 2022, E. 4.3; VGE