d) Den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des AWN kann gefolgt werden. Es ist unstrittig, dass die geplante Hochsiloanlage den Waldabstand bis auf 15 m unterschreitet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch dafür gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV keine Ausnahme nötig, da ein minimaler Waldabstand von 15 m eingehalten wird und unbestrittenermassen die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin vorliegt.