Diese Zustimmung liege hier vor, weshalb die Silos und der Mistplatz keiner waldrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürften. Im Zusammenhang mit der geplanten Erschliessung im Waldabstand führt die Fachbehörde aus, Ausnahmen vom Waldabstand seien namentlich im Lichte der von Art. 17 WaG geschützten Waldfunktionen zu beurteilen. Unzulässig seien Bauten, welche durch eine zu enge Nachbarschaft zum Wald die Qualität des Waldrands beeinträchtigten und dadurch eine oder mehrere der gesetzlichen Waldfunktionen ernsthaft gefährden würden. Hier sei einzig für die geplante Erschliessung eine Bewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands zu prüfen gewesen.