In der Stellungnahme vom 1. Februar 2024 führte das AWN ergänzend aus, die Silos und der geplante Mistplatz würden den Waldabstand von 30 m (Art. 25 Abs. 1 KWaG73) bis 15 m unterschreiten. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e KWaV werde für Bauten, welche nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Lagergebäude und ähnliche Anlagen keine waldrechtliche Bewilligung benötigt, wenn ein minimaler Waldabstand von 15 m eingehalten werde und die Zustimmung der betroffenen Waldeigentümer vorliege. Diese Zustimmung liege hier vor, weshalb die Silos und der Mistplatz keiner waldrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürften.