c) Es ist unstrittig, dass eine waldrechtliche Ausnahme beantragt und auch publiziert wurde. Mit Amtsbericht vom 26. August 202272 kam das AWN, Abteilung Walderhaltung, zum Schluss, dass für den Stall aufgrund der Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands keine waldrechtliche Bewilligung benötigt werde. Die Silos und der Mistplatz seien aufgrund des Mindestabstands zum Wald von 15 m sowie der vorliegenden Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerin nach Art. 34 Abs. 4 Bst. e KWaV waldrechtlich ebenfalls bewilligungsfrei. Die beantrage Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands könne für die neue Erschliessung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.