a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Abstand der geplanten Hochsiloanlage zum Waldgrundstück Wohlen Grundbuchblatt Nr. AF.________ betrage nur 15 m. Da der Abstand von 30 m nicht eingehalten werde, sei bei der Waldabteilung eine entsprechende Ausnahme einzuholen. Eine solche sei zwar beantragt, aber nicht begründet worden. Es sei an der Bauherrschaft, die besonderen Verhältnisse zu begründen. Die Schlussfolgerung der Gemeinde, wonach das fragliche Bauvorhaben den Waldabstand einhalte, sei falsch. Auch könne aus der Nähe zu einer bestehenden Gemeindestrasse keine Standortgebundenheit abgeleitet werden.