mit Zuschlagsfaktor 1.2 und Lüftung bzw. Schutzobjekte im Nahbereich mit Zuschlagsfaktor 1.2).66 Der halbe Mindestabstand zu den nächsten bewohnten Gebäuden werde hier nicht unterschritten, vielmehr befänden sich diese deutlich ausserhalb eine kritischen Einwirkungsbereichs der Geruchsemissionen. Ihre Beurteilung ergebe, dass die Anforderungen nach Ziff. 51 Anhang 2 LRV erfüllt seien und die Anlage bezüglich Luftreinhaltung gesetzeskonform geplant sei. Aufgrund der Grösse der Anlage, der Situation und der ausreichenden Distanzen zu den relevanten Immissionsorten sei aus ihrer Sicht kein Geruchsgutachten notwendig.