Im Beschwerdeverfahren führte das AUE aus (Stellungnahme vom 12. Februar 2024), der neue Stall solle rund 70 Meter südlich eines bewohnten Gebäudes in der Landwirtschaftszone sowie rund 200 Meter südöstlich des bewohnten Gebäudes des Beschwerdeführers, ebenso in der Landwirtschaftszone, gebaut werden. Die bewohnten Gebäude befänden sich topographisch oberhalb der Tierhaltungsanlage. Südlich der geplanten Anlage, in einer Distanz von rund 100 Meter, gebe es einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb. Die nächste betroffene bewohnte Bauzone sei rund 300 Meter vom Vorhaben entfernt.