Nach bundesgerichtlicher Praxis bedeutet dies jedoch nicht, dass Nachbarn, die sich nicht in der Bauzone befinden, gar kein Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen besitzen. Auch Nachbarn in der Landwirtschaftszone haben deshalb Anrecht auf die Einhaltung von bestimmten Abständen von geruchsintensiven Tierhaltungsanlagen.62 Übermässige Immissionen können in der Landwirtschaftszone erwartet werden, wenn der halbe Mindestabstand (sog. Geruchsrisikoabstand) unterschritten wird.63