Auf Rückfrage des Rechtsamts bestätigte der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 10. April 2024, dass die in diesem Stall gehaltenen Milchkühe keine Glocken tragen würden, so dass diese – vom Beschwerdeführer befürchtete – Lärmquelle wegfällt. Was den vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandeten Lärm der Kühe durch Muhen anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass entgegen den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegend geplanten Stall keine Mutterkuhhaltung betrieben werden soll.