f) Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den durch die Kühe verursachten Tierlärm. Wie ausgeführt (E. 11b) können bei Tierlärm keine spezifischen Belastungsgrenzwerte herangezogen werden und es ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig. Auf Rückfrage des Rechtsamts bestätigte der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 10. April 2024, dass die in diesem Stall gehaltenen Milchkühe keine Glocken tragen würden, so dass diese – vom Beschwerdeführer befürchtete – Lärmquelle wegfällt.