Insgesamt bestehen vorliegend gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung des AUE keine Indizien, dass die massgebenden Grenzwerte des Lärmschutzrechts nicht eingehalten wären oder zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge notwendig wären. Unter diesen Umständen sind weitere Abklärungen nicht notwendig (Art. 36 Abs. 1 LSV) und auf die Einholung eines Gutachtens konnte und kann verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers wird daher abgewiesen.