Wortlaut vgl. E. 11d). Diese Auflagen stützen sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdegegners, sind ohne grossen Aufwand umsetzbar und sind damit verhältnismässig. Gemäss den unwidersprochenen und plausiblen Ausführungen des AUE wird damit dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen. Weitere lärmmindernde Massnahmen, die zu einer spürbaren Reduktion der Lärmbelastung führen würden und zudem wirtschaftlich tragbar wären, sind nicht ersichtlich.