Ein gänzliches Verbot der Nutzung der Anlagen in der Nacht ist unter diesen Umständen nicht zulässig, weshalb diese vom Beschwerdeführer beantragte Auflage abzuweisen ist. Zwecks Sicherstellung der gemachten Angaben und auch im Sinne des Vorsorgeprinzips ist es jedoch angezeigt, die vom AUE in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 6. Juni 2024 vorgeschlagenen, verbindlich einzuhaltenden Massnahmen als Auflagen in den vorliegenden Entscheid aufzunehmen (Ausrüstung mit einem Schalldämpfer, Beschränkung der Betriebszeiten in der Nacht auf insgesamt 60 Minuten, fachmännische Planung und Installation; Wortlaut vgl. E. 11d).