und Anlagen des geplanten Rindviehstalls in ihrer Gesamtheit als gering einzustufen sind und die massgebenden Belastungsgrenzwerte (Planungswerte) mit Reserve einhalten. Mit seinen pauschalen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die nachvollziehbare Beurteilung des AUE nicht in Frage zu stellen, zumal er den ergänzenden und detaillierten Ausführungen der kantonalen Fachstelle im Beschwerdeverfahren im Rahmen seiner Schlussbemerkungen nichts entgegnet, sondern lediglich (zu Unrecht) ausführt, die Prüfung der Immissionen, welche von den fraglichen Bauten ausgingen, sei bisher zu kurz gekommen.