Sie würden sich hierbei auf das Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. August 2023 beziehen, in welchem bestätigt werde, dass der neuste Stand der Technik angewendet werden solle. Dem Vorsorgeprinzip werde damit genügend Rechnung getragen. Weitere lärmmindernde Massnahmen, die zu einer spürbaren Reduktion der Lärmbelastung führen würden und zudem wirtschaftlich tragbar wären, seien nicht ersichtlich. 27/38 BVD 110/2024/5