Der Vorbehalt ergebe sich insbesondere durch den Anlagetyp, die betriebsspezifische Aufstellung (z.B. Reflexionen) und die umliegende Situation (z.B. Schallhindernisse durch Gebäude). Auf dem Bild auf Seite 1 des Berichts mit der Messeinrichtung sei, in Folge der zu erwartenden Reflexionen, eine eher unvorteilhafte Aufstellung des Gebläses zu vermuten. Eine überschlagsmässige Rechnung ergebe, dass diese gemessene Anlage ohne Schalldämpfer in der Nacht zu einer unzulässigen Lärmbelastung führen würde. Dies auch bei einer eingeschränkten Betriebszeit von 60 Minuten pro Nacht.