d) Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, hielt im vorinstanzlichen Verfahren55 fest, lärmrelevant bei der neuen Tierhaltungsanlage seien Maschinen und Anlagen für die Fütterung, das Melken, Kühlen und Reinigen. Daneben sei mit Fahrten auf dem Betriebsareal zu rechnen. Die Umgebung der Anlage sei nicht lärmsensibel, bewohnte Gebäude befänden sich in grösserer Entfernung zum Vorhaben. Eine unzulässige Lärmbelastung gegenüber Anwohnern sei deshalb nicht zu erwarten. Die Lärmemissionen entstünden infolge betrieblichem Bedarf an unterschiedlichen Standorten auf dem Areal und zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie mit variierender Zeitdauer.