Dabei wird unterschieden, ob die Immissionen in der Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) oder in der Tagzeit (07.00 - 19.00 Uhr) auftreten und welche Empfindlichkeitsstufe (ES) der Zone zugeordnet ist, in der der relevante Immissionsort liegt. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers sowie andere relevante Immissionsorte liegen in der Landwirtschaftszone, für die die ES III gilt. Die Planungswerte, die für neue Anlagen wie die vorliegende gelten, sind nachts 50 dB(A) und tagsüber 60 dB(A).