c) Bei den umstrittenen Lärmemissionen der technischen Anlagen des geplanten Rindviehstalls handelt es sich um Lärmemissionen von ortsfesten Anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes, die gemäss Ziffer 1 des Anhangs 6 der LSV dem Industrie- und Gewerbelärm gleichgesetzt werden. Die Belastungsgrenzwerte für solche Anlagen werden in Ziffer 2 von Anhang 6 der LSV festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob die Immissionen in der Nachtzeit (19.00 - 07.00 Uhr) oder in der Tagzeit (07.00 - 19.00 Uhr) auftreten und welche Empfindlichkeitsstufe (ES) der Zone zugeordnet ist, in der der relevante Immissionsort liegt.