Die Forderung des Beschwerdeführers, die Anlage nachts abzustellen, verfüge daher über keine Grundlage. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer alle Vorzüge der Landwirtschaftszone, in welcher er zonenwidrig wohne, geniessen und darüber hinaus in der Landwirtschaftszone die Landwirtschaft verbieten möchte. Die konstante Anwesenheit von 50 Kühen sei bestimmungsgemäss und zonenkonform. Sowohl die Unterbringung von Kälbern sowie die Einstellung von Kühen, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Mutterkuhhaltung betrieben werde, sei zonenkonform.