Auch ansonsten sind überwiegende private Interessen des Beschwerdeführers bzw. weiterer Bewohnerinnen und Bewohner in der Umgebung des geplanten Neubaus weder erkennbar noch geltend gemacht. Schliesslich hält das Vorhaben die waldrechtlichen Vorgaben ein (E. 12). Insgesamt 48 BGer 1C_429/2015 vom 28. September 2016, E. 3 und E. 6.1. 24/38 BVD 110/2024/5 stehen dem Neubau daher keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV ist damit erfüllt.