raumplanerischer Grundsätze (Konzentrationsgebot, Verbot der Zersiedelung) und die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen dem Vorhaben nicht entgegenzustehen (zu den Fruchtfolgeflächen, vgl. E. 10d). Die Vorgaben des Lärmschutzes (E. 11) sowie die nötigen Geruchs-Mindestabstände (E. 12) sind – hinsichtlich des Lärms unter Aufnahme zusätzlicher Auflagen – eingehalten, so dass der Beschwerdeführer daraus keine überwiegenden privaten Interessen ableiten kann. Auch ansonsten sind überwiegende private Interessen des Beschwerdeführers bzw. weiterer Bewohnerinnen und Bewohner in der Umgebung des geplanten Neubaus weder erkennbar noch geltend gemacht.