Der strittige Neubau ist – unter Berücksichtigung einer zusätzlich aufzunehmenden Auflage zum Bewuchs der Südfassade – mit dem Orts- und Landschaftsschutz vereinbar (E. 9) und die umfassende Standortevaluation zeigt, dass konkrete, realistische Alternativstandorte aufgrund einer Gesamtabwägung nicht besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort (E. 10c). Da der strittige Stall für die Rindviehhaltung in der beabsichtigten Grösse notwendig und nicht überdimensioniert ist (vgl. E. 7) und keine Alternativstandorte im überbauten Bereich oder in Siedlungsnähe in Frage kommen, vermögen auch das Tangieren